Infos zur Vergütung

Im Hamburgischen Abgeordnetengesetz wird die Vergütung der Abgeordneten der Bürgerschaft geregelt. Allgemein gilt: Der einfache Satz des monatlichen Entgelts einer*es Abgeordnete beträgt 4.448 Euro. Abweichend davon erhält der*die stellvertretende Fraktionsvorsitzende das 1,87-fache monatliche Entgelt und der*die Fraktionsvorsitzende prinzipiell das 2,73-fache monatliche Entgelt. Aber in unserem Fall mit einer Doppelspitze gilt: Jede*r Fraktionsvorsitzende erhält die 2,3-fache monatliche Entgelt:

In hanseatischer Tradition ist Hamburg ein Teilzeitparlament. Das bedeutet: Die Vergütung entspricht keiner Vollzeitstelle und jede*r Abgeordnete kann noch nebenher arbeiten. Dies dient der „Verwurzelung der Abgeordneten in der Berufswelt“. Für die Wahrnehmung des Mandats haben die Abgeordneten einen Rechtsanspruch gegenüber dem*der Arbeitgeber*in auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit.

Zu den Arbeitsverhältnissen müssen die Abgeordneten Angaben machen, die in den Abgeordnetenprofilen unter https://www.hamburgische-buergerschaft.de/abgeordnetenseite/ veröffentlicht werden.

Hier haben wir einzeln aufgelistet, wie sich die Summe zusammensetzt, bzw. was sie ergänzt:

  • Entgelt: 4.448 € mtl. (einfacher Satz)
  • allgemeine Kostenpauschale: 1000 € mtl. (einfacher Satz)
  • Bürokostenpauschale: 740 € mtl. bei Bürogemeinschaften
  • Büro- und Ausstattungspauschale einmalig je Wahlperiode: 4.500 € (nach Zugehörigkeit von drei Jahren kann eine zusätzliche Pauschale in Höhe 1.000 € beantragt werden)
  • Beschäftigung von Hilfskräften: insgesamt bis zu einem (Fest-)Betrag von 4.008 € mtl.
  • Fahrberechtigungsausweis: Deutschlandticket 2. Klasse
  • Sitzungsgeld: 40 € je Sitzung
  • Aufwand Kinderbetreuung: 35 € für das erste Kinde, 25 € für das zweite Kind und 20 € für das dritte Kind (je Sitzung)
  • Zuschuss zur Krankenversicherung: Höchstsatz 434,70 € mtl. – maximal hälftiger Beitrag
  • Zuschuss zur Pflegeversicherung: Höchstbetrag: 87,98 € mtl. – maximal hälftiger Beitrag
Das Entgelt ist steuerpflichtig.

Die Abgeordneten können auf einen Teil ihres Entgelts verzichten, um dann eine Anwartschaft auf Altersentschädigung zu erwerben. Ohne Verzicht gibt es für die Abgeordneten der Bürgerschaft keine Altersentschädigung.