Jurastudierende, die ihr Studium besonders zügig absolvieren, haben für die Pflichtfachprüfung am Ende des Studiums die Möglichkeit auf einen sogenannten Freiversuch. Die Fraktionen von SPD und Grünen setzen sich jetzt dafür ein, dass bei der Anmeldefrist von künftigen Freiversuchen das Sommersemester 2020 nicht berücksichtigt wird. Die Fraktionen tragen damit den mit der Corona-Pandemie verbundenen Erschwernissen und Einschränkungen für die Studierenden Rechnung. Die notwendigen rechtlichen Änderungen wollen SPD und Grüne nun zeitnah mit einem gemeinsamen Antrag auf den Weg bringen.
Dazu Farid Müller, Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Das laufende Semester wird bei der Fristberechnung für den Freiversuch im Jurastudium nicht berücksichtigt. Im Sommersemester erbrachte Leistungen angehender Juristinnen und Juristen werden aber gewertet. Mit dieser Regelung zeigen wir, dass wir in der juristischen Ausbildung die in der Krise entstandenen Erschwernisse für die Studierenden möglichst gering halten wollen. Durch die Krise soll keinem der Studierenden ein Nachteil entstehen. Traditionell schließen besonders fleißige angehende Juristinnen und Juristen ihr Studium mit dem Freiversuch ab. Wir wollen regeln, dass dieser Fleiß nicht durch die Coronakrise bestraft, sondern weiterhin belohnt wird.“
Dazu Urs Tabbert, Justizexperte des SPD-Bürgerschaftsfraktion: „Das Jurastudium setzt viel Disziplin voraus, deshalb gibt es hier mit dem Freiversuch einen besonderen Mechanismus, der schnelles Studieren belohnt. Die Corona-Pandemie hat alle Lebensbereiche erfasst und damit natürlich auch den Lernalltag der Jurastudierenden eingeschränkt. Vor allem die Studierenden, die den Freiversuch in Anspruch nehmen wollen, fragen sich jetzt, ob dieses Ziel nach den starken Einschränkungen in diesem Sommersemester überhaupt noch zu erreichen ist. Diesen Studierenden wollen wir das klare Signal senden, dass wir auch weiterhin alles tun werden, um faire Prüfungsbedingungen zu garantieren. Mit einem rot-grünen Antrag werden wir die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass das laufende Semester bei der Anmeldefrist für den Freiversuch nicht mitgezählt wird. Damit sind wir auf einer Linie mit Bayern, Hessen und Thüringen, die die Notwendigkeit ebenfalls erkannt haben und jetzt handeln.“
Hintergrund:
Einen sogenannten Freiversuch hat, wer nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens einen Monat vor Ende des achten Semesters oder einen Monat vor Ende des zwölften Trimesters die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt. Wird diese Prüfung nicht bestanden, gilt sie als nicht unternommen. Dies hat zur Folge, dass die staatliche Pflichtfachprüfung noch insgesamt zwei und nicht nur ein weiteres Mal angetreten werden kann. Darüber hinaus besteht beim Freiversuch die Möglichkeit der Notenverbesserung. Besteht ein Studierender die staatliche Pflichtfachprüfung mit einer ihn nicht zufriedenstellenden Note, kann er auf Antrag die gesamte Prüfung wiederholen. Es gilt dann das bessere Prüfungsergebnis.
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