Der Senat hat heute die Novellierung des 2012 in Kraft getretenen Hamburgischen Transparenzgesetzes beschlossen. Neu ist, dass Bürgerinnen und Bürger nun zusätzlich das Recht erhalten, sich über das Hamburger Transparenzportal auch über Vorgänge der mittelbaren Staatsverwaltung zu informieren. Waren bisher lediglich Behörden in direkter staatlicher Trägerschaft verpflichtet, administrative Abläufe öffentlich zugänglich zu machen, gilt das Transparenzgesetz jetzt auch für die selbstständig verwalteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Grüne Bürgerschaftsfraktion begrüßt diese Gesetzesnovelle, weil sie dem auch gegenüber der mittelbaren Staatsverwaltung bestehenden Informationsinteresse gerecht wird.
Dazu Carola Timm, justiz- und datenschutzpolitische Sprecherin der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Die Erweiterung des Transparenzgesetzes auf die mittelbare Staatsverwaltung ist ein wichtiger Schritt, denn sie ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt Einsicht in das Verwaltungshandeln unabhängig von der jeweiligen Rechtsform. Das entspricht den wesentlichen Gesetzeszielen des Transparenzgesetzes, nämlich der Förderung demokratischer Willensbildung durch verbesserte Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit staatlichen Handelns. Die Einbeziehung der mittelbaren Staatsverwaltung führt zu einer Vervollständigung und Optimierung eines im Ländervergleich vorbildlichen Gesetzes.“
Hintergrund: Das Transparenzportal wird mit 66.000 Veröffentlichungen und über 22.7 Millionen Nutzerzugriffen im untersuchten Zeitraum aktiv gestaltet und intensiv genutzt. Eine Evaluation des 2012 in Kraft getretenen Hamburger Transparenzgesetzes, durchgeführt durch das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation am Deutschen Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung in Speyer, hat gezeigt, dass es sich eindrücklich bewährt und etabliert hat und lediglich in einzelnen Bereichen Verbesserungspotentiale bestehen, die durch die Novellierung berücksichtigt werden sollen. Deutlich wurde auch, dass sich viele vor Gesetzeseinführung artikulierte Befürchtungen nicht bestätigt haben, was vor allem auf die gelungene rechtliche Abwägung zwischen Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteresse zurückzuführen ist, wie etwa bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Die nun zusätzlich mit einbezogene mittelbare Staatsverwaltung umfasst juristische Personen des öffentlichen Rechts, die zwar unter staatlicher beziehungsweiser kommunaler Rechts- und Fachaufsicht stehen, aber als selbstständige Verwaltungseinheiten fungieren. Um den jeweiligen Besonderheiten der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten im Gesetzestext gerecht zu werden, hat es einen von der Behörde gesteuerten umfangreichen Beteiligungsprozess gegeben mit überzeugenden Ergebnissen, die sich in diesem Gesetzesentwurf wiederspiegeln.


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