Der rot-grüne Senat reagiert als eines der ersten Bundesländer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2018 und setzt den Richtervorbehalt bei Fixierungen um. Unvermeidbare Fixierungen beispielsweise bei psychisch Kranken oder bei Häftlingen im Strafvollzug werden zukünftig durch einen richterlichen Bereitschaftsdienst umgehend überprüft.
Dazu Christiane Blömeke, gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Sind Fixierungen unvermeidbar, muss nicht nur die ärztliche, sondern auch die rechtliche Überwachung rund um die Uhr gewährleistet sein! So hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt und damit die Patientenrechte deutlich gestärkt. In Hamburg setzen wir den Richtervorbehalt bei Fixierungen nun zügig um. Wir installieren einen richterlichen Bereitschaftsdienst, damit in akuten Gefährdungssituationen eine schnelle Prüfung möglich ist. Und dabei ist klar: Es geht immer um einen Eingriff in die Grundrechte. Menschen dürfen nur im äußersten Notfall und nie ohne richterliche Genehmigung fixiert werden. Es ist gut und richtig, dass nun bundesweit dieser Standard gilt.“
Dazu Carola Timm, justizpolitische Sprecherin der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Mit dem gesetzlich verankerten Richtervorbehalt bei Fixierungen von Häftlingen oder schwerst psychisch Erkrankten setzt der rot-grüne Senat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schnell um. Das ist gut so, denn: Auch ein offiziell angeordneter Freiheitsentzug ist zu begrenzen, wenn das verfassungsmäßige Grundrecht auf persönliche Freiheit der Betroffenen berührt wird. Besonders relevant ist das für Menschen, die staatlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen sind und sich damit in einem erheblichen Abhängigkeitsverhältnis befinden. Um den Betroffenen den vom Verfassungsgericht geforderten Grundrechtsschutz zu gewähren, schafft das neue Gesetz zusätzlich zu den in Hamburg bereits bestehenden restriktiven Regelungen nun – mit der Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes – eine weiter verbesserte Infrastruktur.“
Hintergrund:
In seinem Urteil vom 24. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht auf zwei Verfassungsbeschwerden reagiert und festgestellt, dass sich aufgrund des Grundrechts der persönlichen Freiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hohe Anforderungen an eine Rechtfertigung dafür ergeben, Menschen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zu fixieren. Im Hinblick auf nicht kurzfristige Fesselungen handele es sich um Freiheitsentzug, für den Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsehe. Dementsprechend müsse für besonders intensive Eingriffe in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sein, so dass der baden-württembergische und der bayrische Gesetzgeber verpflichtet wurden, bis zum 30. Juni 2019 einen entsprechend verfassungsmäßigen Zustand gesetzlich herbeizuführen.
Obgleich Fixierungen in Hamburger Anstalten bereits rechtlich stark reglementiert sind, kommen die Gesetze den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils noch nicht in vollem Umfang nach. Das wird nun mit der neu geschaffenen Norm erzielt. Um den Rechtsschutz der Betroffenen und die praktische Umsetzung in den Einrichtungen zu gewährleisten, müssen der richterliche Bereitschaftsdienst in Hamburg ausgebaut und die Amtsgerichte personell verstärkt werden.


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