Die Abgeordneten von SPD und Grünen werden am Freitag, den 8. November, ein Änderungspetitum zum Senatsentwurf für ein neues Polizeirecht in den Innenausschuss einbringen (*siehe unten). Nach Auswertung der Expertenanhörung und intensiven Ausschussberatungen werden die Koalitionsfraktionen neben kleinen Änderungen zur Klarstellung und Gesetzessystematik unter anderem auch Änderungen an § 49 PolDVG-E (Automatisierte Anwendung zur Datenanalyse) und § 11a SOG-E (Meldeauflage) dem Innenausschuss zur Abstimmung stellen.
Dazu Antje Möller, innenpolitische Sprecherin der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Die Innenbehörde hat einen guten und ausgewogenen Gesetzentwurf vorgelegt, der sowohl auf Online-Durchsuchung von Computern durch die Polizei als auch auf die Ausweitung des Gefahrenbegriffs nach bayerischem Vorbild verzichtet. Aufgrund der sehr differenzierten Beratung im Innenausschuss und einer sehr produktiven Sachverständigenanhörung legen wir einen Änderungsantrag vor, der Korrekturen im Detail aber auch wichtige Klarstellungen enthält.
Mit den Änderungen in § 49 PoLDVG-E ‚Automatisierte Anwendung zur Auswertung vorhandener Daten‘ wird noch unmissverständlicher formuliert, dass mit dem neuen Polizeirecht keine Grundlage für ein ‚Predictive Policing‘ der Polizei geschaffen wird. Deswegen haben wir den Begriff der Datenanalyse gestrichen und durch Auswertung ersetzt. Auch mit dem neuen § 49 PolDVG-E werden keine Computersysteme zum Einsatz kommen, in denen Algorithmen selbstständige inhaltliche Bewertungen vornehmen. Uns ist wichtig, dass Daten zwar intelligent ausgewertet werden, aber Bewertungen und Entscheidungen in jedem Fall von Menschen getroffen werden.
Zusätzlich statten wir § 49 PoLDVG-E auch mit einer Berichtspflicht an die Bürgerschaft aus, um die Transparenz beim Umgang der Polizei mit ihren Datenbeständen zu verbessern. Dies gilt auch für die elektronische Aufenthaltsüberwachung per Fußfessel nach § 30, für die wir ebenfalls eine Berichtspflicht einführen. Im Ergebnis wahren die Änderungen aus meiner Sicht die Verhältnismäßigkeit zwischen präventiven Maßnahmen und der Einschränkung der Freiheitsrechte.“
Dazu Sören Schumacher, innenpolitischer Sprecher der SPD-Bürgerschaftsfraktion: „Im Vorfeld der Ausschussberatungen wurde der Vorwurf erhoben, §49 PolDVG-E ermögliche das sogenannte „Predictive Policing“ und würde der Polizei erlauben, Daten automatisiert und ohne Anlass nach ihren Zusammenhängen abzugleichen. Diese Behauptungen konnten in der Sachverständigenanhörung und der Senatsbefassung widerlegt werden. Dennoch wollen wir bereits im Wortlaut des Gesetzes klarstellen, dass diese Datenauswertung im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle nur in begründeten Einzelfällen erfolgen darf. Mit einer Berichtspflicht an die Bürgerschaft wollen wir zusätzliche Transparenz schaffen. Außerdem soll auch die Meldeauflage, die zukünftig in § 11a SOG-E geregelt wird, aus Gründen der Rechtssicherheit mit einer zeitlichen Obergrenze versehen.
Nicht ändern werden wir die Befugnisse des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten in § 72 PolDVG-E, die in der Sachverständigenanhörung sehr kontrovers diskutiert wurden. So wurde teilweise kritisiert, die eingeräumten Befugnisse gingen nicht weit genug, nur eine sogenannte Anordnungsbefugnis sei ein wirksames Durchgriffsrecht nach Artikel 47 Absatz 2 JI-RL. Dieser Argumentation folgen wir ausdrücklich nicht. Wortlaut und Systematik lassen gerade den Schluss zu, dass alle der in Artikel 47 Absatz 2 JI-RL aufgezählten Befugnisse (Beanstandung, Warnung, Aufforderung zur Stellungnahme, Anordnung) als wirksame Maßnahmen in Betracht kommen. Hätte der Richtliniengeber eine zwingend einzuräumende Befugnis vorgeben wollen, hätte er – wie beispielsweise in der DSGVO (Artikel 58) – eine entsprechend konkretisierte Formulierung der genannten Beispiele wählen müssen. Daher vertreten wir die Auffassung, dass dem Gesetzgeber an dieser Stelle ein Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie gegeben wird. Dem Datenschutzbeauftragten wird mit den Befugnissen aus § 72 PolDVG-E, die letztlich die gerichtliche Klärung im Wege einer Feststellungsklage ermöglichen, ein wirksames Mittel zur Aufsicht über den Datenschutz eingeräumt.“


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