Haushalt

Warburg CumEx – Rückforderung von 47 Mio. Euro: Sondersitzung des Haushaltsausschusses muss vor der Wahl stattfinden

Angesichts der aktuellen Berichte und Vorwürfe im CumEx-Fall der Warburg-Bank spricht sich die Grüne Bürgerschaftsfraktion aufgrund neuer Fragestellungen für eine Sondersitzung des Haushaltsausschusses aus. Da ein enormes öffentliches Ausklärungsinteresse besteht, ist eine solche Sondersitzung das richtige Mittel, um offene Fragen zu klären und weiteren Schaden abzuwenden.

Dazu Farid Müller, haushaltspolitischer Sprecher und Parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Es gibt inzwischen eine ganze Reihe von Hinweisen, die die Sachlage rund um die CumEx-Geschäfte der Warburgbank heute in einem anderen Licht als 2018 erscheinen lassen. Es ist der Eindruck der politischen Einflussnahme auf Steuerstrafverfahren entstanden, der dringend ausgeräumt werden muss. Die jetzt bekannt gewordenen Treffen mit hochrangigen Vertretern von Warburg und Spenden aus der Warburg Gruppe an die Hamburger SPD, sind geeignet, diesem Eindruck weiteren Nährboden zu geben. Den Verweis auf den Haushaltsausschuss 2018 sehen wir als nicht hinreichend an. Für uns drängen sich mittlerweile eine ganze Reihe von Fragen auf, die bisher nicht beantwortet wurden. Bei diesen Fragen müssen der Bürgermeister und die SPD vor der Stadt für Klarheit sorgen. Aus unserer Sicht, muss das Steuergeheimnis vor dem Hintergrund der Öffentlichen Debatte mit Blick auf diesen Fall neu bewertet werden. Im Zweifel muss eine teilweise nicht öffentliche Sitzung hier die rechtlichen Gründe, die die Hamburger Finanzverwaltung gemeinsam mit der Finanzbehörde bewogen haben, die Verjährungsfrist verstreichen zu lassen, deutlicher klären, als bisher erfolgt.

Vor diesem Hintergrund erwarten wir, dass die SPD eine Sondersitzung des Haushaltsausschusses vor der Bürgerschaftswahl möglich macht.“

 

Hintergrund:

Das äußerst restriktive Steuerrecht sieht in der Abgabenordnung im §30 – Steuergeheimnis unter Absatz 4 mehrere Möglichkeiten für die Offenlegung/Verwertung von Daten aus einem Steuerprozess vor. Einer von ihnen lautet im Wortlaut:

„(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

  1. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
  2. c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.“

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