Menschen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, stellen sich im Strafprozess immer auch der Gefahr einer Retraumatisierung. Fragetechniken sind oft konfrontativ, intime Details des Erlebten werden mehrfach wiederholt und zwischen den Verfahrensbeteiligten wird rechtlich gestritten – das alles kann Betroffene stark belasten. Nicht in allen Fällen kann dies durch eine aufgezeichnete, richterliche Vernehmung vermieden werden. Um diese Schutzlücken zu schließen, hat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) eine Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht, nach der künftig die vorsitzenden Richter*innen Befragungen dieser Betroffenen durchführen sollen. Damit soll die Rechtslage an die bereits bestehende Regelung für minderjährige Zeug*innen angeglichen werden. Die Grüne Bürgerschaftsfraktion begrüßt den Vorstoß der BJV als wichtigen Ausgleich zwischen Schutzbedürfnis von Zeug*innen und Fragerechten der anderen Beteiligten.
Dazu Lena Zagst, Sprecherin für Justizpolitik der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Der Vorschlag der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz stärkt die Rolle von Betroffenen sexueller Gewalt im Strafprozess. Die Befragung allein durch eine*n vorsitzende*n Richter*in kann Betroffene in der Hauptverhandlung entlasten und schützt vor Retraumatisierung. Gleichzeitig trägt der Vorschlag den Verfahrensrechten der weiteren Beteiligten Rechnung. So können etwa Angeklagte und Verteidiger*innen ihr Fragerecht mittelbar ausüben, indem sie ihre Fragen der*dem vorsitzenden Richter*in übermitteln, die*der diese dann an die Zeug*innen richtet. Damit schafft der Vorschlag einen Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis der Zeug*innen auf der einen Seite und den Fragerechten der anderen Beteiligten auf der anderen Seite.“
Hintergrund: Bereits seit 2019 kann die richterliche Vernehmung von Zeug*innen, die Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174-184k des Strafgesetzbuches, aufgezeichnet und im Strafprozess vorgeführt werden, um belastende Mehrfachbefragungen zu vermeiden (§§ 58a, 255a StPO). Häufig kommt es jedoch trotzdem – etwa aufgrund eines Beweisantrags – dazu, dass sich Betroffene einer Befragung in der Hauptverhandlung stellen müssen, etwa durch beisitzende Richter*innen, Schöff*innen, Vertreter*innen der Staatsanwaltschaft, Verteidiger*innen sowie Nebenklagevertreter*innen. Die Bundesratsinitiative zielt darauf ab, die Regelung, dass minderjährige Zeug*innen ausschließlich durch die vorsitzenden Richter*innen befragt werden, auch auf Betroffene von gravierenden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erstrecken (§ 241a StPO).
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