Jurastudierende, die ihr Studium besonders zügig absolvieren, haben für die Pflichtfachprüfung am Ende des Studiums die Möglichkeit eines sogenannten Freiversuchs. Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen setzen sich deswegen in der heutigen Sitzung der Hamburgischen Bürgerschaft mit einem gemeinsamen Antrag dafür ein, dass für die Anmeldefrist von künftigen Freiversuchen nun auch das Wintersemester 21/22 nicht berücksichtigt wird (siehe Anlage). Damit ist das Wintersemester 21/22 das vierte Semester, für das diese Ausnahmeregelung gilt. Die rot-grünen Fraktionen tragen damit den mit der Corona-Pandemie verbundenen Erschwernissen und Einschränkungen für die Jura-Studierenden Rechnung.
Dazu Lena Zagst, justizpolitische Sprecherin der Grünen Bürgerschaftsfraktion: „Die Verlängerung der Anmeldefrist für den Freiversuch bedeutet für die Jura-Studierenden in Hamburg eine echte Entlastung. Die aktuelle Infektionswelle und die einhergehenden notwendigen Maßnahmen erschweren das Studieren noch immer. Hybride oder vollständig digitale Vorlesungen in nicht selten beengten WG-Zimmern, Nachweiskontrollen bei der Präsenzlehre und der eingeschränkte Kontakt zu anderen Studierenden kosten wertvolle Zeit und Nerven. Mehr Zeit für die Vorbereitung des Staatsexamens bedeutet weniger Stress und mehr Raum für konzentriertes Lernen. Mit unserem Antrag ermöglichen wir außerdem, dass weder die Corona-Semester noch das Semester, in dem die Ausbildung für die Refugee Law Clinic stattfindet, bei der Berechnung der Anmeldefrist für den Freiversuch berücksichtigt werden. Unser Vorhaben ist Ausdruck der Wertschätzung des ehrenamtlichen Einsatzes und soll auch künftig das Engagement von Studierenden in der Refugee Law Clinic unterstützen.”
Dazu Urs Tabbert, justizpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion Hamburg: „Nach anfänglichem Optimismus im Sommersemester wurde im Verlauf des Wintersemesters 21/22 schnell deutlich, dass sich die pandemische Lage – zunächst durch die Delta-Variante und mittlerweile durch die Omikron-Variante – erneut verschärft hat. Diese Entwicklung hat für die Hochschulen zur Folge, dass Lehrangebote mehr und mehr ins Digitale verlegt werden. Damit verbunden sind deutliche Einschränkungen für die Studierenden. Diese Situation rechtfertigt es, das Wintersemester 21/22 bei der Berechnung der Anmeldefrist zum Freischuss nicht zu berücksichtigen. Ferner sorgen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dafür, dass die Anmeldefrist auch für Studierende, die sich mindestens ein Jahr an einem Programm zur vertieften praxisorientierten Aus- und Fortbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung beteiligt sowie ein Semester ehrenamtliche Rechtsberatung geleistet haben, um ein Semester verlängert wird. Auf diese Weise wollen wir das ehrenamtliche Engagement in der Rechtsberatung während des Jurastudiums honorieren. Hiervon betroffen sind insbesondere die Teilnehmenden an der Refugee Law Clinic, die sich um die Belange Geflüchteter kümmert.”
Hintergrund
Einen sogenannten Freiversuch hat, wer nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens einen Monat vor Ende des achten Semesters oder einen Monat vor Ende des zwölften Trimesters die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragt. Wird diese Prüfung nicht bestanden, gilt sie als nicht unternommen. Dies hat zur Folge, dass die staatliche Pflichtfachprüfung noch insgesamt zwei und nicht nur ein weiteres Mal angetreten werden kann. Darüber hinaus besteht beim Freiversuch die Möglichkeit der Notenverbesserung. Besteht ein Studierender die staatliche Pflichtfachprüfung mit einer ihn nicht zufriedenstellenden Note, kann er auf Antrag die gesamte Prüfung wiederholen. Es gilt dann das bessere Prüfungsergebnis.


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