Richter*in am Hamburgischen Verfassungsgericht können bisher nur Menschen werden, die mindestens 40 Jahre alt sind. Hamburg hat damit im bundesweiten Vergleich ein relativ hohes passives Wahlalter für dieses Amt. Um künftig auch jüngere Verfassungsrichter*innen für eine solch wichtige Aufgabe gewinnen zu können, setzen sich die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen für eine Senkung des Wahlalters ein (siehe Anlage). In Zukunft soll so auch Menschen mit einem Alter von mindestens 35 Jahren ermöglicht werden, ein Amt als Richter*in am Hamburgischen Verfassungsgericht zu übernehmen. Die Bürgerschaft stimmt über den rot-grünen Antrag in ihrer nächsten Sitzung am 5. Juli ab.
Dazu Lena Zagst, Sprecherin für Justizpolitik und Verfassung sowie stellvertretende Vorsitzende der Grünen Fraktion Hamburg: „Ich freue mich sehr, dass wir künftig auch Menschen zwischen 35 und 40 Jahren als Richter*innen am Verfassungsgericht vorschlagen und wählen können. Als Hüter*innen der Hamburgischen Verfassung haben diese Menschen eine äußerst wichtige Aufgabe. Sie schützen Recht und Gesetz, gucken uns als Politik auf die Finger und sind ein wichtiger Akteur der Gewaltenteilung. Für mich ist klar: Ein höheres Alter lässt nicht zwangsläufig auf eine bessere Qualifikation schließen. Auch jüngere und zugleich ambitionierte Personen können den hohen Anforderungen und Standards an das Amt gerecht werden. Es ist ein gutes Signal und für uns als Stadt sehr wertvoll, dass wir in Zukunft auch am Verfassungsgericht auf ihr Talent setzen können.“
Dazu Urs Tabbert, justizpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion Hamburg: „Dem Hamburgischen Verfassungsgericht kommt eine besondere gesellschaftliche und rechtliche Bedeutung zu. Daher sind die Voraussetzungen, um dem hohen Amt der Verfassungsrichter:innen gerecht zu werden, anspruchsvoll, aber eben keine alleinige Frage des Alters. In den vergangenen Jahren hat ein Großteil der deutschen Bundesländer das passive Wahlalter für Mitglieder des Gerichts abgesenkt. Diesem Beispiel wollen wir in Hamburg nun folgen und das derzeitige Mindestwahlalter von 40 auf 35 Jahre reduzieren. Damit folgen wir auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das die moralische Standfestigkeit und berufliche Erfahrung, die ein solches Amt erfordert, nicht in erster Linie am Alter festmacht. Unzweifelhaft gibt es immer wieder Persönlichkeiten, die bereits in jüngeren Jahren die Qualifikation und Berufserfahrung für das Hamburgische Verfassungsgericht mitbringen als das Gesetz dies bisher vorsieht. Mit der Absenkung des Wahlalters wollen wir es diesen Menschen ermöglichen, sich früher als bisher in den Dienst des Verfassungsgerichts zu stellen.“
Hintergrund
Das Hamburgische Verfassungsgericht ist als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und Landesrechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden zuständig. Es besteht aus der Präsidentin und acht weiteren Verfassungsrichter*innen sowie ihren Stellvertreter*innen.
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